Satzung des Fremdenverkehrsvereins Straubing e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Fremdenverkehrsverein Straubing e.V.“. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Straubing.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zwecke des Fremdenverkehrsvereins sind

1. die Förderung des Tourismus im Bereich der Stadt Straubing und ihrer Umgebung,

2. die Erhaltung des geschichtlichen, kulturellen und natürlichen Erbes,

3. die Förderung einer sinnvollen Freizeitgestaltung,

4. die Orientierung am vom Stadtrat verabschiedeten Leitbild der Stadt Straubing

5. und die Verbindung mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 3 Zweckgebundene Mittelverwendung

 

1 .Der Verein ist mit seinen Zwecken selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

3. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer ggf. Aufwendungsersatz, wenn sie für Aufgaben des Vereins tätig werden.

 

§ 4 Satzungsverwirklichung:

 

1. Die Satzungsverwirklichung erfolgt durch enge Zusammenarbeit mit dem Amt für Tourismus und Stadtwerbung der Stadt Straubing und anderen Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,

2. durch Bereitstellung von Mitteln und Medien zur Förderung der Vereinszwecke

3. durch Unterbreitung von Vorschlägen zur Verwirklichung der Vereinszwecke

4. durch materielle und ideelle Förderung von Projekten im Sinne der Vereinszwecke

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

1. alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, insbesondere auch Behörden. Gemeinden, Firmen, Unternehmen, Verbände, Vereine und Gesellschaften, die an der Förderung der Vereinszwecke interessiert sind.

2. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie sind von der Beitragszahlung ab darauf folgendem Kalenderjahr befreit.

3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn es trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand liegt,

b) bei großem oder vorsätzlichem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Körperschaftliche Mitglieder üben dieses Recht durch ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter aus.

2. Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die ihnen der Verein bietet. Sie sind berechtigt, seine Vermittlung und Beratung in Anspruch zu nehmen und an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilnzunehmen.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein in seinen Zwecken zu unterstützen.

4. Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt

3. Für den Schriftführer ist Ersatz zu benennen, der im Verhinderungsfall vertritt.

4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Vereinszwecke,

b) Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung der Jahresrechnung

c) ggf. Bestellung von Mitgliedern für Fachausschüsse und von Beratern für Sondergebiete.

5. Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes können Vorstand und Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen, bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muss das erfolgen (Notvorstand).

 

§ 9 Der Vorsitzende

 

1. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jeder ist allein vertretungsbefugt.

2. Im Innenverhältnis zum Verein ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle von dessen Verhinderung berechtigt.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

2. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

3. Sie wird vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter geleitet.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen.

5. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; sie kann durch Zuruf erfolgen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

6. Anträge für die Tagesordnung aus Kreisen der Vereinsmitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung eingegangen sein.

7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Rechnungsprüfungsberichts,

b) für die Entlastung des Vorstands,

c) für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer sowie ggf. von Ersatzleuten

d) für die Wahl der Mitglieder des Beirats.

e) für Änderungen der Satzung

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Der Beirat

 

1. Der Beirat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Dem Beirat gehören als weitere Mitglieder der Oberbürgermeister der Stadt Straubing oder der von diesem bestellte Vertreter und zwei benannte Mitglieder des Stadtrates an.

3. Der Beirat soll vom Vorstand vor der Entscheidung über wichtige Fragen gehört werden und ist mindestens einmal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich fordert.

 

§ 12 Ausschüsse

 

1. Dem Vorstand stehen bei Bedarf Ausschüsse zur Bearbeitung von Fachfragen zur Seite. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand mit Zustimmung des Beirats berufen.

2. Die bestellten Ausschüsse bereiten Beschlüsse für die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung vor.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der hierfür eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

2. Sollte die 2/3 Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend sein, so ist diese Versammlung zu schließen und eine neue Mitgliederversammlung unmittelbar zu eröffnen. Die Versammlung ist dann mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

3. Das bei der Auflösung verbleibende Vermögen soll in den Besitz der Stadt Straubing zweckgebunden für die Förderung der in § 2.1 und 2.2 dieser Satzung genannten Vereinszwecke übergehen.

 

§ 15 Gerichtsstand ist Straubing.

 

 

Beraten und festgelegt in der Mitgliederversammlung vom 22. März 2007